Jurafuchs

§ 1

ThürKomBesV
Allgemeine Bestimmungen
Stand 1993-04-05
Diese Verordnung gilt für die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise. Die Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister, der Gemeinschaftsvorsitzenden, der Landräte und der hauptamtlichen Beigeordneten werden nach Maßgabe des § 2 den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) zugeordnet.

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