(1)
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des § 8 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) erfolgte günstigere Einstufung bleibt für den Amtsinhaber bis zum Ende der Amtszeit unberührt.
(2)
Solange § 4 Abs. 1 nicht anwendbar ist, ist für die Einstufung die Einwohnerzahl nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 maßgebend.
(3)
Hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten, deren Amt ab dem Tag des Inkrafttretens der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung einer höheren Besoldungsgruppe nach § 2 Abs. 1 bis 4 zugeordnet ist als die Besoldungsgruppe, die der Zahlung der Bezüge am Tag vor Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung zugrunde lag, wird die Besoldung der höheren Besoldungsgruppe ab dem 1. Tag des Kalendermonats gewährt, der auf den Tag des Inkrafttretens der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung folgt.