(1)
Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Landesamt für Statistik auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; in dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung.
(2)
Bei der Zuordnung der Ämter des Bürgermeisters von Bade- und Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnern ist der Einwohnerzahl nach Absatz 1 die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen des nach Absatz 1 maßgebenden Jahres hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 v.H. der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Bürgermeister auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.
(3)
Werden Gemeinden oder Landkreise um- oder neugebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der um- oder neugebildeten Körperschaft nach den Absätzen 1 oder 2 zu errechnen.
(4)
Maßgebliche Einwohnerzahl für Verwaltungsgemeinschaften ist die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden. Bei der Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit einer erfüllenden Gemeinde ist der Einwohnerzahl dieser Gemeinde die Hälfte der Einwohnerzahlen derjenigen Gemeinden hinzuzurechnen, deren Aufgaben aufgrund einer Vereinbarung von der erfüllenden Gemeinde wahrgenommen werden.