Jurafuchs

§ 31

ThürKHG
Ausbildung von Ärzten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens
Ergänzende Bestimmungen
Stand 2003-04-30
Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Krankenhäusern bei der Aus- und Weiterbildung von Ärzten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übertragen.

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