Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Krankenhäusern bei der Aus- und Weiterbildung von Ärzten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übertragen.
§ 31
ThürKHGAusbildung von Ärzten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens
Ergänzende Bestimmungen
Stand 2003-04-30