Verantwortlich für die Erfüllung der in § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 25 Abs. 3 und 4 normierten Pflichten ist der Krankenhausträger.
§ 31a
ThürKHGVerantwortlichkeit für die Erfüllung der Mitteilungs-, Genehmigungs- und Behandlungspflichten
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2003-04-30