Jurafuchs

§ 31a

KHGG NRW
Unerlaubte Zuweisungen gegen Entgelt
Stand 2025-02-11
(1)
Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen.
(2)
Die obere Aufsichtsbehörde kann die Durchführung einer Absatz 1 widersprechenden Vereinbarung untersagen. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)
In besonders schweren Fällen findet § 16 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

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