(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Vorschrift der aufgrund des § 34 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung oder der auf Grund dieser Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
der Verpflichtung gemäß § 21 Absatz 7 zuwiderhandelt,
3.
seinen Mitwirkungspflichten nach § 11 Absatz 3 Satz 5 und 6 beziehungsweise Absatz 4 oder § 28a Satz 1 und Satz 2 nicht nachkommt oder
4.
seinen Meldeverpflichtungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
3.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro.
In jedem weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen § 10 Absatz 1 Satz 1 kann dieser Verstoß mit einer erneuten Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung.