Jurafuchs

§ 1

KRWAG
Stand 2009-10-13
Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird mit Wirkung für den staatlichen Bereich vor der Gemeinde erklärt, in deren Gebiet die austretende Person ihren Hauptwohnsitz oder beim Fehlen eines Hauptwohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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