(1)
Die Gemeinde hat der austretenden Person unverzüglich eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Darin ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2)
Die Gemeinde übersendet unverzüglich jeweils eine Abschrift der Austrittserklärung an die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und an das Finanzamt, das nach § 19 der Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen der ausgetretenen Person örtlich zuständig ist. Die Übersendung durch elektronischen Datenaustausch ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.