(1)
Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den Gemeinden als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.
(2)
Aufsichtsbehörde der kreisfreien Städte und Sonderstatus-Städte ist das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium. Das für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(3)
Aufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Kreisausschuss in den Landkreisen, obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(4)
Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium.