Jurafuchs

§ 14

KSG
Bund-Länder-Zusammenarbeit
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Stand 2024-11-19
(1)
Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.
(2)
Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

Meine Notizen

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