Jurafuchs

§ 16

KSG
Übergangsvorschriften
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Stand 2024-11-19
(1)
Die bestehenden Sofortprogramme nach § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2021 gelten fort.
(2)
Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a. Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4.

Meine Notizen

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