Der Ministerpräsident gibt die Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden und ihre späteren Veränderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt nachrichtlich bekannt.
§ 10
LOG NRWBekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden
Stand 2025-07-10