Jurafuchs
§ 14

§ 14

LBauO M-V
Brandschutz
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Stand 2015-10-15
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

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