(1)
Die Bauleitung hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen und den für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen, zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt.
(2)
Die Bauleitung muss über die für ihre Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleitungen heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleitung. Die Bauleitung hat ihre Tätigkeit und die der Fachbauleitungen aufeinander abzustimmen.