Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die §§ 68 bis 71, 72 Absatz 1 bis 5 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
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