Jurafuchs
§ 7

§ 7

LBO
Teilung von Grundstücken
Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung
Stand 2024-07-05
(1) Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. (2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 67 entsprechend anzuwenden.

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