Zuständige Behörden nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Baugesetzbuchs sind die Kommunalaufsichtsbehörden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 70a Beteiligung der Öffentlichkeit§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn →