Jurafuchs
§ 31

§ 31

LDSG
Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2018-05-08
(1) Die Verarbeitung durch denselben oder einen anderen Verantwortlichen kann die Archivierung im öffentlichen Interesse und die wissenschaftliche, statistische oder historische Verwendung für die in § 26 Abs. 1 genannten Zwecke umfassen, sofern geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. (2) Geeignete Garantien im Sinne des Absatzes 1 können in einer Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.

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