Jurafuchs
§ 40

§ 40

LDSG
Rechtsstellung und Organisation
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Stand 2018-05-08
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Falle der Verarbeitung von Daten nach Teil 3 dieses Gesetzes. Die §§ 14, 15 und 18 finden hinsichtlich der Rechtsstellung und Organisation der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entsprechende Anwendung.

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