Die Beschlagnahme kann nur der Richter anordnen, unbeschädigt der Bestimmungen der Strafprozeßordnung. Polizei und andere Behörden dürfen ein Druckwerk nur aufgrund einer solchen Anordnung beschlagnahmen. Bei der Beschlagnahme sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerkes unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen.
§ 12
LPrG M-VAnordnung der Beschlagnahme
Stand 1993-06-06