Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerkes oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerkes verboten.
§ 15
LPrG M-VVerbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Stand 1993-06-06