Jurafuchs

§ 16

LPrG M-V
Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung
Stand 1993-06-06
(1)
Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist.
(2)
Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfangs des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann der Staatsanwalt bei dem Gericht beantragen, die Frist um einen Monat zu verlängern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden.
(3)
Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbständige Einziehung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn der Staatsanwalt dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 15 außer Kraft. Der Staatsanwalt hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten.

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