Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.
§ 13
PresseG SH 2005Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Stand 2005-01-31