Jurafuchs

§ 15

PresseG SH 2005
Strafbare Verletzung der Presseordnung
Stand 2005-01-31
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8 entspricht,
2.
als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl sie oder er die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt,
3.
als verantwortliche Redakteurin, verantwortlicher Redakteur, Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin, Verfasser, Herausgeberin oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt,
4.
entgegen dem Verbot des § 13 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.

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