(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als verantwortliche Redakteurin, verantwortlicher Redakteur, Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin, Verfasser, Herausgeberin oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt, oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 7 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
2.
als Verlegerin, Verleger, Verantwortliche oder Verantwortlicher (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 9).
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 15 bezeichneten Handlungen begeht.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(4)
Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.