Für den Zugang zu und die Verbreitung von Umweltinformationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowie § 2 Abs. 3 und 4, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 7 bis 10 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend.
§ 3
LUIG M-VInformationszugang, Verbreitung von Umweltinformationen
Stand 2006-07-14