Jurafuchs

§ 8

LUIG M-V
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2006-07-14
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 10000 Euro geahndet werden.

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