Jurafuchs

§ 6

LUIG M-V
Kosten
Stand 2006-07-14
(1)
Für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten erhoben. Das Umweltministerium wird ermächtigt, einzelne Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, die Gebührensätze sowie die Auslagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2)
Gebühren- und auslagenfrei sind
1.
die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten,
2.
die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten,
3.
Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 3 dieses Gesetzes und § 7 des Umweltinformationsgesetzes,
4.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 dieses Gesetzes und § 10 des Umweltinformationsgesetzes,
5.
die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Amtshandlungen nach diesem Gesetz betreffen,
6.
die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung der Emissionen nach den §§ 26, 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung,
7.
der Zugang zu Informationen über Entscheidungen und Ergebnisse im Sinne des § 42 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung,
8.
die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung der Emissionen nach § 8 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 3 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(4)
Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung.

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