Jurafuchs

§ 12

Bekanntmachung der Neufassung des Meldegesetzes fü
Verwaltungsvorschriften
Stand 1997-09-16
Das für Inneres zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§§ 40-43 (aufgehoben)

§ 44 Inkrafttreten (aufgehoben)

Hinweis (Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 ( GV. NRW. S. 263 ))

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Das Innenministerium wird ermächtigt, das Landesmeldegesetz in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen, die Inhaltsübersicht zu berichtigen und Regelungen, die sich gleichermaßen auf Frauen und Männer beziehen, durch eine geschlechtsneutrale Bezeichnung zu ersetzen.

Zusatz:

(Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 ( GV. NRW. S. 666 ))

In Artikel 1 treten die Verordnungsermächtigungen in dem durch Nummer 12 neu gefassten § 4 Absatz 1 und in dem durch Nummer 20 eingefügten § 11 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 4 Absatz 1:

(1)
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an andere öffentliche Stellen unter Angabe von Anlass und Zweck der Übermittlungen, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln.

§ 11:

§ 11 Verordnungsermächtigungen

(1)
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Form und Inhalt der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen sowie festzulegen, wer nach § 30 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes Einsicht in diese Unterlagen nehmen darf,
2.
für die nach § 42 des Bundesmeldegesetzes und § 5 an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten das Verfahren zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form festzulegen sind,
3.
die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zuzulassen, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen sind,
4.
die Umsetzung der Vorgaben des automatisierten Abrufs der in § 38 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten zu regeln, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie die Errichtung, den Betrieb und den Zugang des Meldeportals Behörden zu regeln,
5.
die Verwendung weiterer Auswahldaten nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen,
6.
zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,
7.
regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung von Aufgaben des Landes zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, und
8.
die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der Archivierung, Löschung und Speicherung von Daten zu treffen.
(2)
Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben.

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