(1)
Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln: 1. frühere Namen und 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten.
(2)
Zuständige Stelle für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind, ist das für Inneres zuständige Ministerium.