Das für Inneres zuständige Ministerium ist die nach § 49 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz zuständige Stelle für die Zulassung eines Portals, das nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird.
§ 9
Bekanntmachung der Neufassung des Meldegesetzes füPortale in nicht öffentlich-rechtlicher Form
Stand 1997-09-16