Jurafuchs

§ 1

ArternESNatSchGV TH
Stand 1991-07-16
(1)
Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.
(2)
Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1:2500 (Arterner Solgraben), 1:10 000 (Bottendorfer Hügel, Kahler Berg, Badraer Lehde) und 1:25 000 (Wipperdurchbruch, Rothenburg, Süd-West-Kyffhäuser) festgelegt, in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste

Naturschutzbehörde-, Richard-Breslau-Str. 11a, 5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Artern, Bergstraße 4, 4730 Artern.

Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

(3)
Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt:
1.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Arterner Solgraben", Gemarkung Artern, Verlängerung des bestehenden Naturschutzgebietes um 110 m bis zur Solgrabenbrücke Ankerallee in einer Breite von 8 m, ca. 0,01 ha;
2.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Bottendorfer Hügel", das Gebiet wird im Osten durch die bisherige Naturschutzgebietsgrenze, im Süden durch die landwirtschaftliche Nutzfläche, im Südwesten durch den Ortsverbindungsweg Bottendorf-Schönwerda, im Westen durch den Steinbruch und im Norden durch die landwirtschaftliche Nutzfläche begrenzt, 49,70 ha;
3.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Wipperdurchbruch" bei Seega in südöstlicher Richtung; das Gebiet wird im Norden durch den Rabentalweg begrenzt und umfaßt den Wald im Bereich des Feuergrundes, im Osten begrenzt durch die Ackergrenze, im Westen durch das Wipperufer, im Süden durch die Waldspitze;
4.
Erweiterung des Naturschutzgebietes "Rothenburg" im einstweilig sichergestellten Naturpark Kyffhäuser; das Gebiet wird im Norden durch die Landesgrenze Thüringen / Sachsen-Anhalt, im Westen durch die bisherige Ostgrenze des Naturschutzgebietes, im Süden durch die Verbindungsstrecke Obelisk-Kyffhäuserdenkmal, das Lange Tal und das Wolwedatal bis zum Goldborn und zur Ländergrenze; ausgeschlossen bleiben der Denkmalbereich der Burg Kyffhäuser und das zu Sachsen-Anhalt gehörende Tal der Heiligen Eichen sowie der Steinbruch.
5.
"Süd-West-Kyffhäuser" im einstweilig sichergestellten Naturpark Kyffhäuser, das Gebiet wird im Osten durch die F 85, im Norden durch die Grenze des vorhandenen Naturschutzgebietes "Ochsenburg/Ziegelhüttental", verlängert bis zur Straßenkreuzung "Zum Rathsfeld", im Westen durch die Steinthalebener Straße, im Süden durch den Wanderweg entlang der Hangkante (Barbarossahöhle, Richtung Bad Frankenhausen) begrenzt; ausgenommen sind die bereits bestehenden Naturschutzgebiete ("Ochsenburg/Ziegelhüttental", "Pfanne", "Kattenburg", "Kalktal"); 493 ha;
6.
"Kahler Berg"; das Gebiet wird im Norden durch die Feldkante, im Osten durch den Wanderweg zum angrenzenden Kuhberg, im Süden durch die Landkreisgrenze Artern/ Sondershausen begrenzt, im Westen umschließt das Gebiet den Spitalsberg und führt in das Grenzdreieck Artern/Sondershausen; 193,75 ha;
7.
"Badraer Lehde"; ca. 1 km östlich von Badra; die Grenze verläuft im Westen entlang der Landkreisgrenze Artern/Sondershausen, im Norden entlang der Grenze zum extensiven Grünland, bis zum Höhepunkt 209,0, dann westwärts entlang der Ackergrenze bis zur Einmündung Bärental, südwestlich bis zum Höhepunkt 195,5, im Süden entlang des Badraer Bachs bis zur Landkreisgrenze; 30,52 ha;
(4)
Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

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