Jurafuchs

§ 5

ArternESNatSchGV TH
Stand 1991-07-16
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →