Jurafuchs
§ 36

§ 36

NDSG
Datengeheimnis
Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters
Stand 2024-02-08
1 Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). 2 Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 3 Die Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →