Jede einem Verantwortlichen unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.
§ 37
NDSGVerarbeitung auf Weisung
Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters
Stand 2026-05-27