Jurafuchs
§ 41

§ 41

NDSG
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters
Stand 2024-02-08
(1) Der Verantwortliche hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde zu melden und in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 5 der Datenschutz-Grundverordnung zu dokumentieren. Wenn personenbezogene Daten von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, so sind die Informationen in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung unverzüglich auch an diesen zu melden. (2) In einem Strafverfahren gegen die Meldepflichtige oder den Meldepflichtigen oder ihre oder seine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen darf die Meldung nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der oder des Meldepflichtigen verwendet werden.

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