1 Für das Gaststättengewerbe kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sperrzeit allgemein festsetzen. 2 In der Verordnung kann bestimmt werden, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. 3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Verordnung auf andere Behörden übertragen.
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