Jurafuchs
§ 3

§ 3

NGastG
Überprüfung
Stand 2022-01-26
(1) Wird mit der Anzeige nach § 2 angegeben, dass alkoholische Getränke angeboten werden sollen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die Zuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat die oder der Gewerbetreibende zugleich mit der Anzeige 1. einen Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und 2. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung vorzulegen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Auf Verlangen bescheinigt die Behörde die Erkenntnisse aus der Überprüfung nach Satz 1. (2) Die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 muss nicht durchgeführt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit vorgelegt wird.

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