Hilfe des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei fordert die untere Katastrophenschutzbehörde bei den dafür vorgesehenen Stellen an. Die eingesetzten Kräfte helfen der unteren Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.
§ 25
NKatSGHilfeleistung des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei
Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen
Stand 2024-11-06