Jurafuchs

§ 5

NKatSG
Vorbereitungspflicht
Vorbereitungsmaßnahmen
Stand 2024-11-06
Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die für die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen in ihrem Bezirk erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen. Sie berücksichtigt dabei die von den in ihrem Bezirk liegenden Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung getroffenen Maßnahmen.

Meine Notizen

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