Ergänzend zu § 20 Abs. 1 BNatSchG soll der Biotopverbund
1.
weitere fünf Prozent der Landesfläche und
2.
zehn Prozent der Offenlandfläche des Landes umfassen.
Er ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu schaffen.
Er ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu schaffen.