Ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG liegt in der Regel vor, wenn
1.
Alleen und Baumreihen,
2.
naturnahe Feldgehölze oder
3.
sonstige Feldhecken
beseitigt oder erheblich beeinträchtigt werden.
beseitigt oder erheblich beeinträchtigt werden.