Soweit der Schutzzweck es erfordert, können in einer Festsetzung nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Regelungen über den Gemeingebrauch an Gewässern (§ 34 des Niedersächsischen Wassergesetzes) getroffen werden.
§ 23
NNatSchGGemeingebrauch an Gewässern
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Stand 2026-06-23