(1)
Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe des Absatzes 2 und des § 4 in
1.
dem Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin,
2.
öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1,
3.
Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2,
4.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 3,
5.
Sporteinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 4,
6.
Bildungseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5,
7.
in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne des § 3 Absatz 6,
7a.
in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie in Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen,
8.
Gaststätten im Sinne des § 3 Abs. 7, einschließlich Clubs und Diskotheken und
9.
Verkehrsflughäfen im Sinne des § 3 Abs. 8
verboten.
(2)
Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen.
(3)
Das Rauchverbot nach § 9 Abs. 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung und das Rauchverbot nach § 52 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Die §§ 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.