Jurafuchs

§ 6

NRSG
Verantwortlichkeiten
Stand 2007-11-16
(1)
Die Ausweisung von Räumen und Wartebereichen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 und 4 sowie die Erfüllung der Pflichten nach § 5 obliegen
1.
den Inhaberinnen oder Inhabern des Hausrechts der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 sowie
2.
den Betreiberinnen oder Betreibern von Gaststätten und Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen.
(2)
Wird den in Absatz 1 Genannten ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.

Meine Notizen

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