Zur Beglaubigung von Dokumenten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt
1. die Kommunen und
2. jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
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