Jurafuchs
§ 5

§ 5

NVwVfG
Stand 2022-09-22
Für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, gelten die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen.

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