Abweichend von § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsakts über ein Nutzerkonto gemäß § 2 Abs. 5 OZG , wenn nicht Bundesrecht ausgeführt wird, § 9 Abs. 1 OZG entsprechend.
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