(1)
Träger der Polizei ist das Land.
(2)
Behörden der Polizei sind
1.
das für die Polizei zuständige Ministerium (§ 2),
2.
das Landeskriminalamt (§ 3),
3.
die Landespolizeidirektion (§ 4),
4.
die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion (§ 5) und
5.
die Bereitschaftspolizei (§ 6).